Am 4. Mai 2012 teilte Notar A. dem Grundbuchamt mit, die Parteien hielten am ihrem Antrag auf Vormerkung des Rückfallsrechts fest. Gleichzeitig ersuchte er darum, eine allfällige Abweisung der Grundbuchanmeldung auf die Frage der Vormerkung des Rückfallsrechts zu beschränken. Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 wies das Grundbuchamt die Grundbuchanmeldung bezüglich der Vormerkung des Rückfallsrechts ab. Zur Begründung führte es aus, materiell liege eine Abtretung auf Rechnung zukünftiger Erbschaft bzw. ein Erbvorbezug vor, womit die Voraussetzungen für eine Vormerkung des Rückfallsrechts nicht gegeben seien.