Mit Schreiben vom 24. April 2012 forderte das Grundbuchamt Notar A. auf, den Antrag auf Vormerkung des Rückfallsrechts zurückzuziehen, weil materiell ein Erbvorbezug vorliege, Rückfallsrechte aber nur bei reinen Schenkungen vormerkbar seien. Notar A. antwortete am 26. April 2012, im konkreten Fall handle es sich um eine reine Schenkung, der Beschenkte erbringe keine Gegenleistung. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 wiederholte das Grundbuchamt seine Aufforderung zum Rückzug. Am 4. Mai 2012 teilte Notar A. dem Grundbuchamt mit, die Parteien hielten am ihrem Antrag auf Vormerkung des Rückfallsrechts fest.