Vormerkung eines Rückfallsrechts bei der Schenkung von Grundstücken mit Nutzniessungsvorbehalt Der Schenker kann den Rückfall der geschenkten Sache an sich selbst vorbehalten für den Fall, dass der Beschenkte vor ihm sterben sollte. Dieses Rückfallsrecht kann bei der Schenkung von Grundstücken im Grundbuch vorgemerkt werden (Art. 247 OR). Bei der schenkungsweisen Übertragung einer Liegenschaft mit gleichzeitigem Vorbehalt der lebenslänglichen Nutzniessung zu Gunsten des Schenkenden leistet die oder der Beschenkte im Umfang der Nutzniessung kein Entgelt, weshalb das Geschäft als Schenkung zu qualifizieren ist (E. 6).