4. Zusammenfassend kommt die JGK zum Schluss, dass die Teilabweisung der Grundbuchanmeldung Beleg Nr. 100, soweit sie die Löschung des Inhaberschuldbriefes von Fr. 20'000.− betrifft, und die Abweisung der Grundbuchanmeldung Beleg Nr. 200 nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.