7 Vielmehr widerspräche eine Aussetzung des Eintragungsverfahren dem Grundsatz von Art. 966 Abs. 1 ZGB (vgl. den bereits erwähnten JGKE vom 2.8.1994, in ZGBR 1996 S. 174 ff. E. 4d). Das Grundbuchamt durfte daher ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung seien nicht erfüllt. Angesichts dieser Umstände liegt auch weder eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots noch ein Verstoss gegen das Willkürverbot vor.