87 Abs. 2 GBV). Eine solche Frist hat nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 87 Abs. 2 GBV aber kurz zu sein, da im Interesse der Rechtssicherheit gewährleistet sein muss, dass über die Erledigung einer Anmeldung möglichst bald Klarheit besteht (JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 966 ZGB N. 17). Mit der Eintragung ins Tagebuch sind Vorteile, etwa des Datums und des Ranges, verbunden (vgl. Art. 972 Abs. 2 ZGB). Diese dürfen nicht durch Rechtsgeschäfte erlangt werden, die im Grundbuch nicht vollzogen werden können.