865 ZGB N. 11 und N. 16). Entsprechend kann der Eintrag im Grundbuch erst erfolgen, wenn das Kraftloserklärungsverfahren abgeschlossen ist (Art. 855 ZGB und Art. 134 Abs. 2 GBV). Bei dieser Sachlage, in der der Ausgang des eingeleiteten Entkräftungsverfahrens ungewiss ist, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe dem Antrag auf Sistierung des Verfahrens zu Unrecht nicht stattgegeben. Wie bereits ausgeführt wurde, ist das Eintragungsbegehren abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind (Art. 87 Abs. 1 GBV). Zwar kann die Behörde eine Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen (Art. 87 Abs. 2 GBV).