3.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie das Grundbuchamt zutreffend erwogen hat, müsste das Gesuch um Kraftloserklärung abgewiesen werden und könnten die angemeldeten Geschäfte nicht eingetragen werden, falls der vermisste Schuldbrief dem Richter vorgelegt würde. Vor Entkräftung des Wertpapiers besteht daher keine Gewissheit darüber, ob das angemeldete Geschäft im Hauptbuch eingetragen werden kann. So kann der vermisste Schuldbrief denn auch nach erfolgter Auskündigung bis zum Amortisationsurteil durch einen gutgläubigen Dritten vom Nichtberechtigten gültig erworben werden (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 865 ZGB N. 11 und N. 16).