Seine Haltung sei überdies willkürlich und unverhältnismässig. Sofern der Titel während der Wartefrist nicht zum Vorschein komme, seien die Voraussetzungen für den angemeldeten Grundbucheintrag erfüllt. Das Grundbuchamt habe mehrere Monate benötigt, um das Fehlen des Schuldbriefs zu bemerken. Es könne daher nicht angehen, das Pendenthalten eines Geschäfts während fünf weiterer Monate wegen einer gesetzlichen Wartefrist abzulehnen.