6 lende Schuldbrief entweder eingeliefert oder nach Ablauf eines Jahres für kraftlos erklärt werde. Die einjährige Wartefrist sei eine gesetzliche Frist, die das Grundbuchamt zu respektieren habe, indem es die angemeldeten Geschäfte pendent halte. Es könne nicht sein, dass während des Verfahrens zur Kraftloserklärung eines Schuldbriefs das Verpflichtungsgeschäft nicht zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet werden könne. Das Grundbuchamt wende Art. 134 Abs. 2 GBV in ungewollter Schärfe an und begehe eine Rechtsverweigerung. Seine Haltung sei überdies willkürlich und unverhältnismässig.