Von Seiten der anmeldenden Person besteht daher kein Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens. Das Grundbuchamt darf seinerseits von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn unbedeutende Mängel oder irrtümlich vorhandene Belege nicht eingereicht wurden. Es ist daher nicht zulässig, das Verfahren aufzuschieben, um nachträglich noch einen Rechtsgrundausweis zu erstellen oder eine fehlende Bewilligung oder Zustimmung einzuholen. In solchen Fällen ist die Anmeldung abzuweisen (JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 948 ZGB N. 15a).