Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen ansetzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist (Art. 87 Abs. 2 GBV). Die JGK hat bereits vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Januar 2012 eine entsprechende Praxis der Grundbuchämter als rechtmässig beurteilt (vgl. ROLAND PFÄFFLI, Der Ausweis für die Eigentumseintragung im Grundbuch, 1999, S. 44; JGKE vom 2.8.1994, in ZGBR 1996 S. 174 ff.). Von Seiten der anmeldenden Person besteht daher kein Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens.