2.2 Eine Grundbuchanmeldung ist abzuweisen, wenn das Grundbuchamt aufgrund seiner Prüfung feststellt, dass eine der formellen oder materiellen Voraussetzungen der Eintragung nicht erfüllt ist (Art. 966 Abs. 1 ZGB; Art. 87 Abs. 1 GBV; vgl. auch Art. 24 aGBV). Die Voraussetzungen für die Eintragung im Grundbuch müssen im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein. Es obliegt den Anmeldenden, die erforderlichen Ausweise beizubringen (JÜRG SCHMID, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2011, Art. 966 ZGB N. 3). Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen ansetzen.