Die Löschung des Grundbucheintrags und die Entkräftung des Titels erfolgen durch das Grundbuchamt auf Antrag der Parteien. Der Pfandtitel wird entkräftet, indem er mit einem Löschungsvermerk versehen und zerschnitten, perforiert oder diagonal durchgestrichen wird (Art. 152 Abs. 1 GBV; vgl. Art. 64 Abs. 2 aGBV). Kann der Titel nicht beigebracht werden, so darf das Pfandrecht erst gelöscht werden, wenn der Schuldbrief durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist (DANIEL STAEHELIN, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2011, Art. 855 ZGB N. 1 ff.; vgl. auch ROLAND PFÄFFLI, Kraftloserklärung von Schuldbriefen, in Jusletter vom 24. Mai 2004).