Die Frage, ob Notar E. zur Beschwerdeführung in eigenem Namen befugt ist, kann im vorliegenden Fall indessen offen bleiben. Denn wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde auch in der Sache abzuweisen. Die JGK behält sich aber vor, ihre Praxis zur Legitimation des Notars in künftigen Fällen restriktiver als bisher zu handhaben. 2. 2.1 Der Papier-Schuldbrief darf im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist (Art.