sein könne. Da der Notar die Abweisung der Anmeldung gegenüber seinen Klienten zu vertreten und zu verantworten habe, sei er stärker als jedermann betroffen und stehe zur Streitsache in einer besonderen und nahen Beziehung (BGE 116 II 136 E. 4 und 5, BGer 5A.33/2006 vom 24.4.2007 E. 1, nicht in BGE 128 III 18 publizierte E. 1 von BGer 5A.7/2001 vom 6.9.001). Die bernischen Rechtspflegebehörden haben sich dieser Praxis angeschlossen (vgl. BVR 1999 S. 49 E. 1).