Zur Beschwerde ist nur befugt, wer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in eigenen Interessen betroffen ist. Diese Voraussetzung erfüllen im vorliegenden Fall zum einen A., B. und C. und zum anderen die X. AG. Sie alle sind – im Gegensatz zu Notar E. – Parteien des Kaufvertrags und damit unmittelbar