1.2 Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; ebenso Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der beurkundende Notar E. hat die Verfügung des Grundbuchamts nicht im Namen der Vertragsparteien des Kaufgeschäfts angefochten. Vielmehr führt er in seinem eigenem Namen Beschwerde bei der JGK. Ob er dazu befugt ist, ist aus den folgenden Gründen fraglich: