B. Gegen diese Verfügung erhebt Notar E. am 4. Mai 2012 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Geschäfte nach Eingang der Kraftloserklärung für den Inhaberschuldbrief rückwirkend per Anmeldedatum im Grundbuch einzutragen. Die Anmeldung müsse bis zur Kraftloserklärung des zu löschenden Schuldbriefs pendent gehalten werden. Das Grundbuchamt beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 11. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2012 an den gestellten Anträgen fest.