Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 ersuchte Notar E. das Grundbuchamt darum, die beiden Geschäfte bis zur Kraftloserklärung des Schuldbriefs pendent zu halten. Am 11. Januar 2012 antwortete das Grundbuchamt, falls es die nötigen Unterlagen nicht bis Ende Januar erhalte, werde es die Geschäfte abweisen. Ende Januar 2012 ging beim Grundbuchamt ein Fristerstreckungsgesuch ein, das dieses bewilligte. Mit Eingabe vom 30. März 2012 beantragte Notar E. beim Grundbuchamt, die angemeldeten Geschäfte seien pendent zu halten.