Am 2. November 2011 wies das Grundbuchamt Notar E. per E-Mail darauf hin, dass der Antrag auf Löschung des Schuldbriefs gemäss Ziff. I.5. des Kaufvertrages in der Anmeldung fehle und der Schuldbrief nicht eingegangen sei. Am 22. November 2011 erhielt das Grundbuchamt eine ergänzte Grundbuchanmeldung sowie eine Kopie des Kraftloserklärungsgesuchs. Daraufhin teilte das Amt Notar E. mit, zum Zeitpunkt der E-Mail sei es davon ausgegangen, dass es sich beim fehlenden Antrag um einen Verschrieb gehandelt habe und das Nachreichen des Titels vergessen worden sei. Nun gehe jedoch aus den Akten hervor, dass der Titel kraftlos erklärt werden müsse.