Die Urschriften Nrn. 100 (Grundstückkauf mit Löschung eines Inhaberschuldbriefs) und 200 (Aufhebung von Miteigentumsanteilen und Errichtung eines Namenschuldbriefs) meldete Notar E. am 22. Juli 2011 zur grundbuchlichen Behandlung an. Dies mit dem Hinweis, der zu löschende Inhaberschuldbrief folge. Gleichentags ersuchte er das Regionalgericht um Kraftloserklärung dieses Inhaberschuldbriefs. Der dortige Gerichtspräsident verfügte am 15. August 2011 die Veröffentlichung des Aufrufs, dass der Titel innert einem Jahr dem Richter vorzulegen sei, widrigenfalls die Kraftloserklärung erfolge.