A. Am 7. Mai 2010 kaufte die X. AG von A., B. und C. mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag deren Miteigentumsanteile Nrn. 1000-1 bis 3 am Stammgrundstück Gemeinde D. Gbbl. Nr. 1000 (Urschrift Nr. 100). Auf dem Miteigentumsanteil Nr. 1000-1 lastet im 1. Rang ein Inhaberschuldbrief in der Höhe von Fr. 20'000.−, der gelöscht werden sollte. Dazu verpflichtete sich die Verkäuferin, den Inhaberschuldbrief spätestens anlässlich der Beurkundung Notar E. auszuhändigen (Ziff. I.5. des Kaufvertrages). Mit Datum vom 20. Juni 2011 verurkundete Notar E. ausserdem die Erklärung der X. AG, wonach sie beim Grundbuchamt die Aufhebung der Miteigentumsanteile Nrn.