Grundbuchanmeldung (Löschung eines Papier-Schuldbriefs) Der Papier-Schuldbrief darf im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist. Die Voraussetzungen für die Eintragung im Grundbuch müssen im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein. Zwar kann das Grundbuchamt eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen ansetzen, nach Ablauf der Frist weist es den Antrag aber ab, wenn der Mangel nicht behoben ist (E. 2).