1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Grundbuchamts vom 20. Dezember 2011 wird insofern abgeändert, als die Handänderungssteuer auf Fr. 10'967.20 festgesetzt wird. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.– werden B. und C. unter solidarischer Haftbarkeit im Umfang von Fr. 900.– zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Parteikosten werden nicht gesprochen. 13