12 Bemessungsgrundlage von Fr. 609’287.45 führt. Die Handänderungssteuer (1,8 %) auf dieser Summe beträgt Fr. 10’967.20. Die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2011 ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde entsprechend zu berichtigen.