7.2 Vorliegend geht aus dem jeweiligen Vertragstext hervor, dass sämtliche elf der für die Fertigstellung des Hauses abgeschlossenen Werkverträge der Mehrwertsteuer unterliegen. Bei den Verträgen für Elektroanlagen, Planung und Ingenieurarbeiten, Heizungsanlage, Spengler- und Flachdacharbeiten sowie für Unterlagsböden ist die Mehrwertsteuer von 8 % inbegriffen, während sie bei den Verträgen für innere Verputzarbeiten, Aussendämmung, Baumeisterarbeiten, Sanitäranlagen, Kunststoff-Fenster und Verglasung sowie für Schreinerarbeiten nicht inbegriffen, sondern zusätzlich zu entrichten ist.