6a HG die Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Werkverträge im konkreten Fall der Mehrwertsteuer unterliegen. Ist dies der Fall und wird die Steuer im Vertrag auf den Erwerber überwälzt, ist zur Berechnung der Handänderungssteuer die Mehrwertsteuer vom Wert der 11 Werkverträge abzuziehen (vgl. Merkblatt betreffend Mehrwertsteuer und Handänderungssteuer vom 14. Dezember 2010, Hrsg.: Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern, «http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/weisungen.html», Stand: 27.11.2012).