Dass der Wille der Baugesellschaft daraus ausgerichtet war, ein schlüsselfertiges Haus zu verkaufen, zeigt sich auch aus der Tatsache, dass sie bereits vor dem Verkauf ein Baugesuch gestellt hat. Schliesslich belegen der Architekturvertrag mit der Z. AG und die Voranfrage der Baugesellschaft an die Steuerverwaltung, dass von Anfang an eine Planung für eine fertiges Haus bestanden hat. Den Beschwerdeführern kam unter diesen Umständen nur eine eng begrenzte Freiheit zu, wann, wie und durch wen das Grundstück überbaut werden kann. In Anwendung von Art.