lich und personell verbunden sind. Es ist nicht vorstellbar, dass die Verkäuferin bereit gewesen wäre, den Beschwerdeführern das Grundstück ohne diese Verpflichtungen hinsichtlich der Werkverträge zu verkaufen. Umgekehrt war der Abschluss der Werkverträge nicht denkbar ohne den Kauf des betreffenden Grundstücks. Dass der Wille der Baugesellschaft daraus ausgerichtet war, ein schlüsselfertiges Haus zu verkaufen, zeigt sich auch aus der Tatsache, dass sie bereits vor dem Verkauf ein Baugesuch gestellt hat.