5.5 Die Beschwerdeführer bringen ausserdem vor, die Z. AG sei lediglich Bautreuhänderin gewesen, während sie als Bauherren die Fertigstellungsarbeiten in eigener Regie realisiert hätten (Beschwerdeschrift, Ziff. 5; Stellungnahme vom 22. Juni 2012, Ziff. 4.9). – Der Treuhandvertrag vom 22. Januar 2011 zwischen der ZZZ. AG, dem Ehepaar B.-C. und der Z. AG sieht vor, dass der Treuhänder (Z. AG) dafür verantwortlich ist, dass die Zahlungen der Bauherren an die Handwerker, die über das Baukreditkonto bei der ZZZ. AG abwickelt werden, ausschliesslich für den Bau des Einfamilienhauses verwendet werden.