Die Vorinstanz weist ausserdem zu Recht darauf hin, dass sich auf dem Markt kaum ein Käufer findet, der ein Grundstück mit einem fertig geplanten Kellergeschoss kauft und die Fertigstellung des Hauses bei einem anderen Unternehmen in Auftrag gibt (Beschwerdevernehmlassung vom 24. April 2012, Ziff. 7). Realistisch ist vielmehr, dass der Grundeigentümer das Grundstück nur jemandem verkauft, der sich verpflichtet, das Haus weitgehend von den gleichen Handwerkern fertigstellen zu lassen, die bereits beim Bau des Kellergeschosses mitgewirkt haben. Anders vorgehen würde bedeuten, die von den Handwerkern offerierten Rabatte preiszugeben.