Der vorliegende Vertrag vom 17. Dezember 2010 ist indessen einer Auslegung nicht zugänglich, fehlen doch in den Akten verschiedene Dokumente wie das Angebot des Unternehmers, das Leistungsverzeichnis und die Pläne, die laut Art. 2 Bestandteil des Vertrags sind. Ein weiterer Beleg für eine vorbestehende Planung ist die Voranfrage der Baugesellschaft D., die diese am 25. März 2010, also acht Monate vor dem Verkauf des Grundstücks, an die Steuerverwaltung des Kantons Bern gerichtet hatte. Gegenstand war die Beurteilung der Gewinnsteuerpflicht beim Weiterverkauf der fünfzehn Bauparzellen der Überbauung im Quartier G..