Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass Architekturverträge Elemente des Auftrags (Art. 394 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) und des Werkvertrags (Art. 363 OR) haben können. Zur Beurteilung, welche Bestimmungen des OR Anwendung finden, ist auf den konkreten Vertragsinhalt abzustellen (THEODOR BÜHLER, Zürcher Kommentar, 1998, Art. 363 OR N. 167-171). Der vorliegende Vertrag vom 17. Dezember 2010 ist indessen einer Auslegung nicht zugänglich, fehlen doch in den Akten verschiedene Dokumente wie das Angebot des Unternehmers, das Leistungsverzeichnis und die Pläne, die laut Art. 2 Bestandteil des Vertrags sind.