Beim bereits erwähnten Vertrag vom 17. Dezember 2010 für Planung und Ingenieurarbeiten mit der Z. AG handelt es sich wohl um einen Architekturvertrag, obwohl diese Bezeichnung im Vertragstext nicht zu finden ist und die Beschwerdeführer ihn als Werkvertrag bezeichnen (vgl. Stellungnahme vom 8. Juni 2012 sowie Stellungnahme vom 22. Juni 2012, Ziff. 4.10). Die rechtliche Qualifizierung des Vertrags ist letztlich aber nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass Vertragsgegenstand offensichtlich der Neubau des beschwerdeführerischen Einfamilienhauses in der Gemeinde E. ist. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass Architekturverträge Elemente des Auftrags (Art.