8 schlossen werden. Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass an den Bau eines Kellergeschosses zwangsläufig die Erstellung eines Obergeschosses anschliesst. Eine Planung des einen ohne Projektierung des anderen ist praktisch ausgeschlossen und realitätsfremd. Beim bereits erwähnten Vertrag vom 17. Dezember 2010 für Planung und Ingenieurarbeiten mit der Z. AG handelt es sich wohl um einen Architekturvertrag, obwohl diese Bezeichnung im Vertragstext nicht zu finden ist und die Beschwerdeführer ihn als Werkvertrag bezeichnen (vgl. Stellungnahme vom 8. Juni 2012 sowie Stellungnahme vom 22. Juni 2012, Ziff.