5.3 Eine weitere Bindung der Grundstückkäufer an die mit der Verkäuferin verbundenen Werkunternehmer wird dadurch begründet, dass sie diesen eine Entschädigung für die Erstellung des Kellergeschosses bezahlen. Explizit soll damit sichergestellt werden, dass die Verkäuferin die Baumeisterarbeiten für das Kellergeschoss selbst ausführen kann (Kaufvertrag Ziff. II und III/1). Die Beschwerdeführer anerkennen eine Bindung an die Werkverträge nur, soweit das Kellergeschoss betroffen ist. Das Entgelt für die entsprechenden Baumeisterarbeiten haben sie denn auch für die Veranlagung der Handänderungssteuer deklariert.