Dezember 2010 enthaltenen Arbeitsservitut verpflichtet. Die Beschwerdeführer wenden dagegen zwar ein, die Verpflichtung in der Arbeitsservitut enthalte den Vorbehalt, die Arbeiten an die X. AG, an die XX. AG und an die YY. AG seien «zu mittleren Konkurrenzpreisen» zu vergeben, was impliziere, dass auch andere Unternehmen zum Zuge hätten kommen können, wenn diese ein günstigeres Angebot unterbreitet hätten. Indessen ist die fragliche Klausel wohl kaum deshalb in den Vertrag aufgenommen worden, um den Käufern ein Wahlrecht bezüglich der Handwerker einzuräumen, sondern vielmehr, um ihnen zuzusichern, dass sie für die Werkverträge keine übersetzten Preise bezahlen müssen.