5.2 Diese Umstände zeigen, dass die Beschwerdeführer einen Teil der Werkverträge mit Unternehmen abgeschlossen haben, die entweder selbst der Baugesellschaft angehören, die das Grundstück verkauft hat, oder mit diesen Unternehmen wirtschaftlich und personell verbunden sind. Darunter befinden sich die für einen Hausbau zentralen Verträge für Planung und Ingenieurarbeiten sowie für Baumeisterarbeiten, Verputzarbeiten und Elektroanlagen. Die Käufer haben diese Werkverträge nicht aus freien Stücken mit den fraglichen Vertragsparteien abgeschlossen, sondern haben sich dazu in der im Kaufvertrag vom 7. Dezember 2010 enthaltenen Arbeitsservitut verpflichtet.