In gleicher Weise besteht eine wirtschaftliche und personelle Verbindung zwischen der Y. GmbH, die der Grundstückverkäuferin angehört, und der XX. AG, mit welcher das Ehepaar B.-C. den Werkvertrag für die Elektroanlagen abgeschlossen hat: In beiden Gesellschaften sind H. und I. Mitglieder des Verwaltungsrates. Weitere Werkverträge dagegen sind mit Unternehmen abgeschlossen haben, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit der Verkäuferin des Grundstücks haben (ZZ. AG, J., XXX. AG, K. sowie YYY. AG).