7 D., der Grundstückverkäuferin, abgeschlossen worden, nämlich die Verträge für innere Verputzarbeiten und für Aussendämmung mit der X. AG und der Vertrag für Planung und Ingenieurarbeiten mit der Z. AG. Der Vertrag für Baumeisterarbeiten besteht mit der YY. AG. Laut Handelsregister bestehen zwischen der Z. AG und der YY. AG insofern enge wirtschaftliche und personelle Verbindungen, als F. in beiden Gesellschaften Mitglied des Verwaltungsrates ist. In gleicher Weise besteht eine wirtschaftliche und personelle Verbindung zwischen der Y. GmbH, die der Grundstückverkäuferin angehört, und der XX.