5. 5.1 Den Akten kann entnommen werden, dass die Z. AG am 29. September 2010 bei der Einwohnergemeinde E. ein Baugesuch für ein Einfamilienhaus auf den Parzellen Nrn. 2000 und 1000 einreichte. Als Bauherrschaft wurden B. und C. genannt. Grundeigentümerin war zu diesem Zeitpunkt noch die Baugesellschaft D., der die Baugesuchstellerin angehörte. Die betroffenen Grundstücke wurden erst am 7. Dezember 2010, also über zwei Monate nach der Einreichung des Baugesuchs, dem Ehepaar B.-C. verkauft.