Mit der Z. AG sei ein Architekturvertrag abgeschlossen worden. Vorgesehen sei, dass das Einfamilienhaus von den Käufern selbständig und mit eigenen Werkverträgen realisiert werde. Nach der dritten Variante hätten die Käufer das Grundstück mit Einschluss der Arbeiten bis zur Kellerdecke erworben, jedoch den Architekturvertrag nicht mit der Z. AG, sondern mit einem Dritten abgeschlossen. Dabei werde das Einfamilienhaus von den Käufern selbständig und mit eigenen Werkverträgen erstellt. Vom Ehepaar B.-C. sei die zweite Variante gewählt worden. Die Z. AG sei nur als Architekturbüro tätig gewesen, während die Käufer die Arbeiten für den Bau des Hauses selbständig vergeben hätten.