2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Baugesellschaft D. habe, um die Grundstückgewinnsteuern zu optimieren, ihre vierzehn Baulandparzellen jeweils zusammen mit dem Kellergeschoss verkauft. Für die Interessenten der Baulandparzellen habe es drei Möglichkeiten gegeben, diese zu erwerben und sie mit einem Einfamilienhaus zu überbauen. Nach der ersten Variante sei ein Kauf- und Generalunternehmervertrag abgeschlossen und das Grundstück mit einer schlüsselfertigen Baute erworben worden. Die zweite Variante habe darin bestanden, dass das Grundstück mit Einschluss der Arbeiten bis zur Kellerdecke verkauft worden sei. Mit der Z. AG sei ein Architekturvertrag abgeschlossen worden.