D. Gegen die Einspracheverfügung des Grundbuchamts erheben B. und C. am 1. Februar 2012 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK). In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2012 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei abzuweisen und die Veranlagung der Handänderungssteuer auf Fr. 11'095.05 sei zu bestätigen. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit zu einer Replik, wovon sie mit Eingabe vom 22. Juni 2012 Gebrauch machten. Auf Aufforderung des instruierenden Rechtsamts reichten sie ausserdem den mit der Z. AG abgeschlossenen Vertrag für Planung und Ingenieurarbeiten ein.