Weil sich an den Bau des Kellergeschosses zwangsläufig die Erstellung eines Obergeschosses anschliesse, komme der Erwerb des Grundstücks seinem wirtschaftlichen Gehalt nach dem Verkauf einer fertigen Baute gleich. Die Überbauung der beiden erworbenen Grundstücke sei offensichtlich im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags bereits geplant und die Ausführung der Bauarbeiten geregelt gewesen. Aus diesen Umständen sei zu schliessen, dass die Grundeigentümer nicht mehr frei gewesen seien, wann, wie und durch wen sie das Land überbauen wollen.