Die Bauleitung für die Erstellung des Hauses sei in der Hand der Z. AG gelegen, die Mitglied der Baugesellschaft D. sei, welche das Baulandgrundstück den Ehegatten B.-C. veräussert habe. Ausserdem sei das Baugesuch von F., dem Projektverfasser und Grundeigentümer, eingereicht worden. Der Verkauf des Grundstücks sei erst erfolgt, nachdem die Baubewilligung bereits vorgelegen habe. Weil sich an den Bau des Kellergeschosses zwangsläufig die Erstellung eines Obergeschosses anschliesse, komme der Erwerb des Grundstücks seinem wirtschaftlichen Gehalt nach dem Verkauf einer fertigen Baute gleich.