C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 26. Juli 2011 erhoben B. und C. Einsprache. In seiner Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2011 bestätigte das Grundbuchamt, Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer seien die gesamten Baukosten und der Landpreis, was eine Handänderungssteuer von Fr. 11'095.05 ergebe. Das Grundbuchamt erwog, mehrere Werkverträge seien direkt zwischen den Partnern des Kaufvertrags abgeschlossen worden. Die Bauleitung für die Erstellung des Hauses sei in der Hand der Z. AG gelegen, die Mitglied der Baugesellschaft D. sei, welche das Baulandgrundstück den Ehegatten B.-C. veräussert habe.