B. Der verurkundende Notar deklarierte und entrichtete die Handänderungssteuer auf dem Betrag von Fr. 338'957.–, also auf dem Kaufpreis der Grundstücke von Fr. 250'000.– und auf der Entschädigung von Fr. 88'957.– für die Baumeisterarbeiten für das Kellergeschoss. In seiner Verfügung vom 26. Juli 2011 erhob das 2 Grundbuchamt ausser auf dem Kaufpreis der Grundstücke und der Entschädigung für die Baumeisterarbeiten zusätzlich eine Handänderungssteuer auf weiteren von den Käufern abgeschlossenen Werkverträgen im Betrag von insgesamt Fr. 277'435.65, was eine Bemessungsgrundlage von Fr. 616'392.65 ergab. Die Handänderungssteuer wurde auf Fr. 11'095.05 festgesetzt.