Gemäss Vorbericht (Ziff. II) werden die Baulandgrundstücke mit Einschluss des Kellergeschosses zu einem Pauschalpreis verkauft, um sicherzustellen, dass die Verkäuferin die Baumeisterarbeiten für das Kellergeschoss selbst ausführen kann. In Ziff. IV/7 des Vertrags erklären die Parteien, dass das Vertragsobjekt unüberbaut sei. Die Verkäuferin bestätigt, dass die Käufer unter Vorbehalt der im Vertrag selbst genannten Ausnahmen frei seien, wann und wie sie die Vertragsobjekte überbauen wollten. Die Käufer erklären weiter, dass sie keine Werkverträge mit der Verkäuferin oder mit einem mit dieser verbundenen Unternehmer abgeschlossen hätten oder abzuschliessen beabsichtigten.